Leistungen bei Kurzarbeit
Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten.
Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet.
Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmer geltend machen, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmer in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen, nicht temporär angestellt sein und keine arbeitgeberähnliche Funktion ausüben.
Antrag auf Kurzarbeit
Die Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber angemeldet werden. Dazu muss der Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit eine Voranmeldung einreichen. Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betriebsort liegt bzw. der Betrieb seinen Sitz hat. Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Arbeitslosenkasse definiert. Sofern die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der entsprechenden Arbeitslosenkasse einreichen. Sie überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
