Stellenmeldepflicht
Die Stellenmeldepflicht gilt ab 1. Januar 2020 für Berufsarten mit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit.
Unternehmen müssen offene Stellen in einer dieser Berufsarten zuerst dem RAV Obwalden / Nidwalden melden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Liste der meldepflichtigen Berufsarten auf arbeit.swiss publiziert.
Während 5 Tagen können ausschliesslich die beim RAV gemeldeten Stellensuchenden sich um diese Stellen bewerben. Parallel dazu schlägt das RAV dem Unternehmen innert 3 Tagen geeignete Stellensuchende vor.
Check-Up & ricrac.ch
Mit dem Check-Up können Sie einfach und schnell prüfen, ob Ihre Stelle meldepflichtig ist.
Mit dem ricrac finden Sie für über 1’200 Berufe die ausgeübte Tätigkeit, die Anforderungen, die Ausbildung, die Kompetenzen sowie verwandte Berufe. Über 1’000 erfasste Berufsbeschreibungen von 120 spezifischen Webseiten.
Freie Stellen besetzen
Melden Sie uns Ihre offene Stelle. Unsere Personalberatenden sind engagierte und kompetent geschulte Spezialisten, die Ihnen gezielt auf Ihr Stellenprofil passende Stellensuchende vermitteln.
Darüber hinaus wird Ihre offene Stelle, in die grösste und aktuellste Stellenbörse arbeit.swiss der Schweiz eingelesen. Sie können entscheiden, wo Ihre Stelle überall erscheinen soll. Diese Dienstleistung ist für Sie kostenlos.
Ihre offene Stelle können Sie uns per Telefon, +41 41 632 56 26, per Mail info@ravownw.ch oder im job-room erfassen.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Anstellung von ausländischen Mitarbeitenden (ausser Bewilligung C) eine Arbeitsbewilligung benötigen.
Über das genaue Vorgehen informiert Sie das Amt für Arbeit:
Kanton Nidwalden +41 41 618 76 52
Kanton Obwalden +41 41 666 63 33
Entlassungen melden!
Wenn Sie innert 30 Tagen aus betrieblichen Gründen oder wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit eine grössere Anzahl Kündigungen aussprechen, muss dies dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.
Gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) sind Entlassungen im Kanton Obwalden und Nidwalden ab zehn betroffenen Mitarbeitenden meldepflichtig.
Unterlassen Sie die Meldung, sind die Kündigungen möglicherweise nicht wirksam. Je früher Sie mit uns Kontakt aufnehmen, desto besser. Wir können Sie bei der Stellenvermittlung der Betroffenen aktiv unterstützen.
Leitfaden für das Vorgehen im Kanton Obwalden
Leitfaden für das Vorgehen im Kanton Nidwalden
Hier finden Sie weitere Muster-Unterlagen im FAlle einer Massenentlassung:
- Muster BAZ-Betriebsvereinbarung
- Muster Schreiben an Mitarbeitende
- Muster Liste Massenentlassung betroffende Mitarbeitende
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter:
Arbeitsamt Nidwalden
Amt für Arbeit Obwalden